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Berlin aktuell
 

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Häufig gestellte Fragen zur Gesundheitsreform
 

Das Krankengeld soll in Zukunft privat versichert werden. Geht es auch an Zahnersatz und die Kosten von privaten Unfällen?
Auch hier gilt, dass wir uns genau anschauen müssen, was der Sozialstaat noch leisten kann. Wir haben immer gesagt, dass jede medizinisch notwendige Behandlung gewährleistet bleiben muss. Deswegen nehmen wir auch private Unfälle und Zahnersatz nicht aus der gesetzlichen Kasse heraus. Das Krankengeld aber berührt keine medizinischen Leistungen und ist ein überschaubarer Block. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall des Arbeitnehmers trägt der Arbeitgeber in den ersten 6 Wochen einer Krankheit allein. Was über die 6 Wochen hinausgeht, wird künftig vom Arbeitnehmer selbst versichert, und zwar solidarisch unter dem Dach der gesetzlichen Krankenversicherung. Während sich für die Lohnnebenkosten eine Senkung von 0,4 Beitragspunkten abzeichnet, wird für die Versicherung des Krankengeldes ein monatlicher Mehrbetrag von etwa 16 Euro pro Versicherten diskutiert.

Ist angedacht, die Verweildauer im Krankenhaus zu reduzieren? Wie soll dann der sich daraus ergebende Betten-Leerstand in den Krankenhäusern verringert werden?
Die durchschnittliche Verweildauer in deutschen Akutkrankenhäusern ist in den letzten Jahren von 12,9 Tagen (1992) auf 9,6 Tage (2000) gesunken, also um ein Viertel. Sie ist jedoch im internationalen Vergleich weiterhin zu hoch. So wurden die Patienten im Durchschnitt (2000) 8,5 Tage in Belgien, 5,9 Tage in Österreich, 5,9 Tage in den USA und 5,5 Tage in Frankreich im Krankenhaus behandelt.
Mit der Einführung eines umfassenden DRG-Fallpauschalensystems (DRG - Diagnosis Related Groups) wird der entscheidende Anreiz geschaffen, die Verweildauern auch in Deutschland auf das medizinisch Notwendige zu begrenzen: Seit dem 1. Januar 2003 können Krankenhäuser ihre Leistungen freiwillig mit DRG-Fallpauschalen abrechnen; ab dem Jahr 2004 ist das neue Vergütungssystem für alle Krankenhäuser verbindlich. Mit einer DRG-Fallpauschale wird der gesamte Krankenhausaufenthalt des Patienten unabhängig von der Verweildauer vergütet. Nur für Patienten, die ungewöhnlich lange im Krankenhaus behandelt werden, dürfen ab einem für jede Fallpauschale festgelegten Zeitpunkt (Grenzverweildauer) zusätzlich tagesgleiche Pflegesätze abgerechnet werden.
Konsequenz der kürzeren Verweildauer wird sein, dass weniger Betten in den Krankenhäusern benötigt werden. Es ist daher zum einen Aufgabe der Bundesländer, ihre Krankenhausplanung an einen Rückgang der Verweildauer anzupassen. Zum anderen richtet sich im DRG-System die Vergütung nicht nach vorhandenen Betten, sondern ausschließlich nach den erbrachten Leistungen; jeder Krankenhausträger muss daher in unternehmerischer Eigenverantwortung entscheiden, wie viele Betten vorgehalten werden.

Ist die Einführung eines Erfolgshonorars für Ärzte möglich?
Die Heilbarkeit einer Krankheit ist nicht allein vom Arzt abhängig. Wie soll man den Erfolg messen? Zum anderen birgt das Prinzip der Erfolgshonorierung die Gefahr, einfach alles zu versuchen, um zum gewünschten Erfolg zu kommen - notfalls auch Maßnahmen, die ohne jede realistische Erfolgsaussicht, aber kostenintensiv sind.
Das gegenwärtige ärztliche Honorarsystem ist gleichwohl reformbedürftig, denn es bietet zu wenig Anreize zu wirtschaftlichem Verhalten. Ein Vergütungssystem, bei dem jede einzelne Leistung vergütet wird, führt allzu leicht dazu, dass mehr Leistungen erbracht werden, als medizinisch notwendig sind. Deshalb wollen wir überall dort, wo es möglich ist, Fallpauschalen einführen. Das sind Honorare für ärztliche Behandlungen und ambulante Operationen, hinter denen komplexe Leistungen stecken. Jede Leistung wird ihren festen Preis haben.

Könnte nicht jeder Patient die Kopie der Arztrechnung an die Krankenkasse erhalten, um missbräuchliche Abrechnungen künftig zu vermeiden?
Zur Verbesserung der Transparenz im Gesundheitswesen für die Versicherten / Patienten ist unter anderem die Einführung einer Patientenquittung vorgesehen. Diese auf Wunsch der Patientinnen und Patienten ausgestellte Quittung ermöglicht es allen Interessierten, einen detaillierten Überblick darüber zu gewinnen, welche Behandlung von der Ärztin oder vom Arzt abgerechnet wurde.

Sollen Raucher auch künftig den gleichen Beitrag zur GKV zahlen wie Nichtraucher?
Bei den Reformmaßnahmen der vergangenen Jahre und Jahrzehnte in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde auch immer diskutiert, ob es nicht möglich wäre, diejenigen Personen, die beispielsweise ihre Gesundheit durch Tabak und Alkoholkonsum schädigen, mit einem zusätzlichen Beitrag zu belasten. Andere Forderungen gingen dahin, diejenigen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung die sich aktiv um ihre Gesundheit bemühen ggf. mit einem Bonus zu belohnen.
Diese Vorschläge scheiterten bisher immer daran, dass es nicht gelang zu definieren, welche Erkrankungen eindeutig auf ein Fehlverhalten des Versicherten zurückzuführen sind. Auch stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob eine Abkehr des Versicherten von seinem Fehlverhalten unmittelbar zu einer Reduzierung der erhöhten Beiträge führen soll. Kontrolle und Verwaltung eines solchen Bonus-Malus-Systems wären außerdem sehr aufwendig.

Warum müssen Patientinnen und Patienten, die seit Jahren wegen chronischer Erkrankungen in Dispenserbetreuung sind, vorher immer erst zum Allgemeinmediziner zwecks Überweisung?
Wir wollen die Position des Hausarztes stärken und ihn zum "Lotsen" im Gesundheitswesen machen. Er ist der kompetente Berater an der Seite der Patientinnen und Patienten, der darüber entscheiden kann, ob die Inanspruchnahme eines Facharztes notwendig ist oder nicht. Wenn er selbst in der Lage ist, die diagnostizierte Krankheit zu therapieren, wird er auf eine Überweisung an einen Facharzt, dessen Behandlung in der Regel kostenintensiver ist, verzichten. Auf diese Weise trägt der Hausarzt dazu bei, dass die Zahl nicht erforderlicher Facharztbehandlungen deutlich zurückgehen wird. Auch Patientinnen und Patienten, die der langfristigen fachärztlichen Kontrolle bedürfen, etwa infolge einer chronischen Krankheit, profitieren, wenn sie den Hausarzt als "Lotsen" annehmen. Der Hausarzt kennt den Patienten und seine persönlichen Lebensumstände, er nimmt neben den körperlichen Krankheitssymptomen auch andere Veränderungen, wie zum Beispiel seelische Störungen, die nicht selten im Laufe einer chronischen Erkrankung auftreten können, an seinem Patienten wahr und koordiniert die erforderliche fachärztliche Behandlung.

Was kann der Patient tun, wenn ihm eine Leistung, ein medizinisches Produkt auf Grund einer Budgetierung von seinem Krankenhaus oder seiner Arztpraxis verweigert wird?
Jeder Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung hat im Krankheitsfall Anspruch auf ärztliche Behandlung. Diese umfasst die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die vermutlich mit dieser Frage angesprochen sind. Bei der Verordnung dieser Leistungen muss der Arzt die Bedingungen beachten, die der Bundesausschuss - eine Einrichtung der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen - auf Bundesebene festgelegt hat. Danach muss der Arzt zum Beispiel vor jeder Verordnung nach den Regeln der ärztlichen Kunst von Fall zu Fall neu beurteilen, ob die jeweilige Verordnung erforderlich ist, bzw. ob vor einer Wiederholung der Verordnung ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt notwendig ist. Wenn eine medizinisch notwendige Leistung vom Arzt verweigert wird, so handelt der Arzt entgegen seinen vertragsärztlichen Pflichten. Der betroffene Versicherte hat die Möglichkeit, das Fehlverhalten der regionalen Kassenärztlichen Vereinigung anzuzeigen, diese ist für die Überprüfung des Verhaltens des Vertragsarztes zuständig.
Die GKV-Versicherten haben nach wie vor Anspruch auf notwendige medizinische Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind, sowie Hochschulkliniken und Krankenhäuser mit besonderem Versorgungsvertrag). Das zugelassene Krankenhaus seinerseits ist im Rahmen seines Versorgungsauftrages zur Aufnahme und Behandlung verpflichtet, wenn stationäre Behandlungsbedürftigkeit besteht.
Deshalb verhält sich zum Beispiel ein Zentrum für Krebskranke an einer Universitätsklinik rechtswidrig, wenn es einem an Krebs erkrankten Patienten die Behandlung versagt, weil das Budget erschöpft sei. Die Behandlungspflicht umfasst nicht nur Notfälle. Ein "Budgetvorbehalt" besteht nicht.
Allerdings verletzen die Krankenhäuser ihre Pflichten aus dem Versorgungsauftrag nicht, wenn sie aufgrund begrenzter Kapazitäten eine Leistungsplanung vornehmen und aufgrund ihrer Planung für Operationen, die nicht dringlich sind, Wartelisten führen.
Es zählt zu den Aufgaben der Krankenkassen, ihre Mitglieder zu unterstützen, falls Krankenhäuser gegen ihre Verpflichtungen aus dem Versorgungsauftrag verstoßen.

Wissen die Kassenärztinnen und -ärzte überhaupt, was sie in einem Monat alles auf Rezept verschrieben haben und was das kostet?
Die rund 86.000 deutschen Kassenärztinnen und -ärzte erhalten ab sofort eine Schnellinformation mit einer individuellen Auflistung über alle Arzneiverordnungen ihrer Arztpraxis für jeweils einen Monat. Dort können sie nachlesen, welche Produkte sie verordnet haben und wie ihre Praxis - was Zahl und Art der Rezepte angeht - im Vergleich zum Durchschnitt der Fachgruppe dasteht. Die Mediziner erfahren so, ob sie überproportional viele Spezialpräparate oder ungewöhnlich wenige günstige Nachahmer-produkte verordnet haben, wie hoch der Umsatz war und wie er auf einzelne Wirkstoffe entfällt. Jeden Monat verschicken die Krankenkassen nun einen solchen Auszug.
Bisher argumentierten die Mediziner, aus Mangel an zeitnahem Datenmaterial könnten sie ihre Ausgaben gar nicht kontrollieren und gegensteuern. Das ist nun passé. Jetzt kommt Tranzparenz in das Verordnungsgeschehen jedes einzelnen Arztes.
Damit werden die bisherigen Schnellinformationen abgelöst, mit der die Ärzte zwar eine Information über die Verordnungskosten aller Ärzte in der Region erhalten haben, nicht jedoch Angaben über ihre individuellen Verordnungskosten. Somit konnte bisher in Deutschland niemand mit Sicherheit sagen, wie viele Patienten von welchen Ärzten behandelt und welche Leistungen erbracht wurden.
Das soll mit der Arzneimittel-Schnellinformation der Krankenkassen anders werden.