Sehr geehrte Damen und Herren,
die Reformierung des Stiftungsrechts war überfällig
und geradezu geboten. Bürgerschaftliches Engagement, das in vielen
Bereichen des Stiftungswesens gesamtgesellschaftliche Relevanz hat,
wird nun erheblich gefördert.
Wir haben uns die Reformierung vorgenommen, weil
wir Anreize zur Förderung der Künste, der Kultur, des ökologischen
und sozialen Engagements geben und insgesamt zivilgesellschaftliches
Handeln ermutigen und stärken wollen.
Wenn wir einen Blick auf andere Länder, besonders
im angelsächsischen Raum, werfen, finden wir durchweg eine viel
höhere Bereitschaft, finanzielle Mittel an Stiftungen zu geben bzw.
Stiftungen ins Leben zu rufen.
Was fehlte, ist ein Recht, das es den dazu bereiten
Menschen erleichtert, in Form einer Stiftung gesellschaftliches
Engagement zu zeigen und zu verwirklichen. Ich glaube, dass wir
im Lande ein grosses Potential stiftungsbereiter Menschen haben,
die nun viel bereitwilliger stiften können. Wir lassen im Sinne
unserer kulturpolitischen Verantwortung dieses Potential nicht brachliegen.
Stiftungen sollen auch in Zukunft eine wichtige
Rolle in der Finanzierung von Kunst und Kultur übernehmen. Sie bilden
- und das wollen wir verstärken - ein wichtiges Rückgrat neben der
öffentlichen Kulturfinanzierung. Und die Notwendigkeit privaten
Engagements in diesem Sektor wird in Zukunft eher zu- als abnehmen.
Denn abgesehen von einer Stärkung des Gemeinwesens bilden Stiftungen
ein unersetzliches Standbein in der Förderung künstlerischer und
kultureller Aktivitäten auf breitester Basis.
Wir schaffen mit dem neuen Stiftungsrecht Anreize
für ein breiteres privates Engagement. Lassen Sie mich nur die wichtigsten
Punkte nennen:
1. Die Anreize zur Errichtung steuerbefreiter Stiftungen im Sinne
der Paragraphen 52 bis 54 der Abgabenordnung werden erweitert.
2. Durch die Regelugen zur Rücklagenbildung wird die dauerhafte
Leistungsfähigkeit von Stiftungen verbessert.
3. Wir erhöhen die steuerliche Abzugsfähigkeit für die Dotation
einer Stiftung und erweitern das Buchwertprivileg bei Sachspenden.
4. Der Tatbestand einer steuerfreien Weitergabe geschenkter oder
ererbter Vermögensgegenstände an steuerbefreite Stiftungen wird
erweitert.
Alle diese Massnahmen dienen dazu, bei breiteren
Bevölkerungsschichten die Stiftungsfreudigkeit zu erhöhen.
Beim Stifter werden bessere Voraussetzungen für
die Errichtung von Stiftungen geschaffen.
Die Reformierung des Stiftungsrechtes gibt Anreize
für viel weitere Teile in unserer Bevölkerung, sich bürgerschaftlich
und kulturell zu engagieren, als das bisher der Fall war.
[Denken Sie z.B. an die Johanniskirche in Halberstadt.
Sie wurde 1648 eingeweiht und ist ein kunsthistorisches Juwel unter
den wenigen Fachwerkkirchen in Deutschland. Mit einem Stiftungskapital
von 150.000 bis 200.000,- DM bzw. dessen Erträgen liesse sich eine
Stiftung errichten, durch die die Sanierung und Restaurierung der
Kirche und ihrer Ausstattung gesichert wäre.]
Es gibt viele [weitere] Beispiele dafür, dass mit
relativ wenig Mitteln viel erreicht werden kann, wenn die Voraussetzungen
dafür günstig gestaltet werden. Gerade im Denkmalschutz gibt es
grosse Bereitschaft, Kulturdenkmäler zu erhalten, da oftmals Bindungen
an eine bestimmte Gegend oder an ein bestimmtes Bauwerk bestehen.
Viele potentielle Stifter haben geradezu darauf gewartet, dass das
Stiftungsrecht günstiger gestaltet wird, um dann ihre Bereitschaft
in die Tat umzusetzen.
Die staatliche Denkmalpflege wird so entlastet.
Und es ist natürlich nicht zu unterschätzen, das ein erhöhtes privates
Engagement auch zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen führt.
Wir werden durch das reformierte Stiftungsrecht
also im doppelten Sinne wirken: Einerseits wird die Bereitschaft
zu stiften ansteigen. Alle Informationen aus diesem Sektor weisen
darauf hin. Andererseits werden wir als Folge daraus beschränkt
arbeitsmarktpolitisch wirken können, weil z.B. durch Erhaltungsarbeiten
an Denkmälern oder ganz allgemein durch die diversen Aufgabenfelder
der Stiftungen Menschen gebraucht werden, die diese Aufgaben erfüllen
können.
Die Doppelwirkung des reformierten Stiftungsrechtes
ist also kultur- und gesellschaftspolitisch nicht von der Hand zu
weisen. Steuerpolitisch sind die Grenzen der staatlichen Förderung
erreicht.
Beide - Staat und Gesellschaft - sind darauf angewiesen,
private Einrichtungen des Gemeinwohls zu stärken und zu fördern.
Das reformierte Stiftungsrecht bietet die Möglichkeit, in vielfältigen
Formen engagiert für das Allgemeinwohl zu handeln. Diese Möglichkeiten
brauchen wir mehr und mehr angesichts nicht voller werdender Kassen
der öffentlichen Hand.
Stiftungsfreudige Bürger sind eine Stütze der Gesellschaft.
Durch ihre Gemeinwohlorientierung können privates Vermögen und Eigentum
in Zukunft zur Gestaltung der gesellschaftlichen Entwicklung eingesetzt
werden. Einwände gegen befürchtete Steuermindereinnahmen begegne
ich mit dem Argument, dass die gestifteten Gelder tatsächlich der
Allgemeinheit zugute kommen und die Einnahmeausfälle deshalb durchaus
vertretbar sind.
Wir haben das Stiftungsrecht deshalb zügig reformiert.
Dies entspricht unserer gesamtgesellschaftlichen Verantwortung genauso
wie unserer Verantwortung gegenüber den stiftungsbereiten Bürgern,
deren Engagement nicht hoch genug eingeschätzt werden kann.