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Vorbemerkungen von Monika Griefahn, MdB
Vorsitzende des Ausschusses für Kultur und Medien des Deutschen Bundestages,
zum zweiten Panel
„Erwartete kulturpolitische Auswirkungen der Konvention zur kulturellen Vielfalt aus der Sicht von Produzenten und Verwertern aus den Bereichen Literatur/Verlagswesen, Film und Musik“
Die kulturelle Sphäre, kulturelle Güter und Dienstleistungen, sind Träger von Wertvorstellungen, Sinn und Identitäten und sind nicht als einfache Waren oder Konsumgüter zu betrachten. Das kulturelle Leben und Erleben geht dem wirtschaftlichen Handeln voraus und begründet Gemeinschaften und die Formen des sozialen Zusammenlebens. Zivilisation hat ihr kulturelles Fundament in der Einzigartigkeit und Vielfalt der Identitäten, die die verschiedenen Gemeinschaften auszeichnen, also in der Vielfalt der Kulturen. Die Zivilgesellschaften leben und respektieren aus dieser Einsicht die kulturelle Diversität und fördern den Dialog der Kulturen.
Der Deutsche Bundestag hält daher eine angemessene Berücksichtigung des Kulturbereichs bei den Verhandlungen im Rahmen der WTO bzw. des GATS für unverzichtbar und hat in seinen Beschlüssen „GATS-Verhandlungen – Bildung als öffentliches Gut und kulturelle Vielfalt sichern“ (BT-Drs. 15/224) sowie „GATS-Verhandlungen – Transparenz und Flexibilität sichern“ (BT-Drs. 15/576) hierzu eindeutig Stellung bezogen.
Mit einem Antrag „Schaffung eines internationalen Instruments zum Schutz der kulturellen Vielfalt unterstützen“ (BT-Drs. 15/3054) wollen die Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die angestrebte UNESCO-Konvention zum Schutz kultureller Vielfalt durch einen Beschluss des Deutschen Bundestages nachdrücklich unterstützen.
Ich sehe in dieser Konvention in der Tat ein qualitativ neues Instrument, um auf völkerrechtlich legitimierter Grundlage den Schutz der kulturellen Vielfalt politisch einfordern zu können.
Auf Grund der einzigartigen Bedeutung der Kultur sollte es jedem Staat überlassen sein, im Rahmen internationaler Verpflichtungen seine eigene Kulturpolitik zu definieren und mittels ihm geeignet erscheinender Regelungen und Fördermaßnahmen die Sicherung der kulturellen Vielfalt umzusetzen.
Die Bedeutung der angestrebten UNESCO-Konvention zum Schutz kultureller Vielfalt steht in engem Zusammenhang mit der Liberalisierung der Dienstleistungen im Rahmen der Verhandlungen der WTO und deren Konsequenzen für die Kulturen. So werden im Rahmen des GATS-Abkommens auch kulturelle und audiovisuelle Dienstleistungen erfasst und „Kultur“ als eine Dienstleistung im Sinne der WTO bestimmt.
Kritiker warnen vor der Gefahr einer Aushebelung der Instrumente nationaler Parlamente und Regierungen zur Kulturförderung, mit denen bislang die Vielfalt des kulturellen Angebots und die Wahrung des kulturellen Erbes gewährleistet werden konnten. Denn eine Konsequenz des GATS wäre, dass öffentliche Zuwendungen im Kulturbereich als marktverzerrende Subventionen nicht mehr erlaubt wären.
Für die europäische Kulturindustrie besteht die Sorge, dass ihre Produkte im Zuge der fortschreitenden wirtschaftlichen Globalisierung besonders von den Erzeugnissen der US-amerikanischen Kultur- und Unterhaltungsindustrie verdrängt werden könnten.
Aus kulturpolitischer Sicht wirft dies die Frage auf, ob man es in der Folge mit einer Standardisierung und Nivellierung des Kulturangebotes auf dem Niveau der US-amerikanischen Kommerzkultur und mit dem Verlust der kulturellen Vielfalt und des kulturellen Erbes in Europa zu tun haben wird.
Die angestrebte Konvention ist aber in diesem Zusammenhang auch für die Anwendung der zukünftigen Europäischen Verfassung von Bedeutung. Hier gibt es die Befürchtung, dass in Folge der Aufhebung des Einstimmigkeitsprinzips und des Wegfalls von Ratifikationserfordernissen Kultur und Bildung auch gegen den Willen einzelner Mitgliedstaaten im Rahmen der WTO liberalisiert werden könnten. Befürchtet wird zum Beispiel, dass Kulturförderprogramme in der EU wie die öffentliche Filmförderung für GATS-widrig erklärt werden könnten und dass Kulturanbieter aus Drittländern wie den USA Zugang zu EU-Fördermittel erzwingen könnten.
Wie man diese Bedenken im Einzelnen rechtlich auch immer bewerten mag, entscheidend ist aus gesamteuropäischer Perspektive, dass die WTO-Mitgliedstaaten - im Falle der europäischen Länder hat ja die Kommission das Verhandlungsmandat gegenüber der WTO - entscheiden, welche Liberalisierungsangebote in die GATS-Verhandlungen eingebracht werden.
Bisher war es Konsens innerhalb der Kommission, vorbereitet auch durch den besonderen Auschuss gem. Artikel 133 EG-Vertrag, dass in den Bereichen Kultur und Bildung keine entsprechenden Angebote unterbreitet werden.
Dies entsprach bislang auch der politischen Linie der „exception culturelle“, Kulturgüter als „Waren eigener Art“ zu betrachten. Frankreich hatte demzufolge durchgesetzt, dass im Verfassungsentwurf des Europäischen Konvents hinsichtlich kultureller und audiovisueller Fragen auch weiterhin die Einstimmigkeitsregel gilt, wenn ein Handelsvertrag die „kulturelle und sprachliche Vielfalt in der Union zu beeinträchtigen scheint“. Ansonsten reicht für alle anderen Dienstleistungen, auch für die Kulturdienstleistungen, die qualifizierte Mehrheit, um ein Mandat der Kommission für WTO-Verhandlungen herbeizuführen.
Die angestrebte UNESCO-Konvention zur kulturellen Vielfalt würde für die zukünftigen Welthandelsrunden eine neue erweiterte Legitimationsgrundlage schaffen und eine den übrigen völkerrechtlichen Normen gleichgestellte politische Forderung nach kultureller Vielfalt festschreiben, die es den Unterzeichnerstaaten ermöglicht, die Sonderstellung der Kultur als ein nicht ausschließliches Wirtschaftsgut vertreten zu können. Sie könnten sich in zukünftigen GATS-Verhandlungen und insbesondere in Verfahren vor dem WTO-Streitbeilegungsorgan auf eine internationale Vereinbarung zum Schutz kultureller Vielfalt berufen.
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