Monika Griefahn, Mitglied des Deutschen Bundestages a. D.

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Auf dieser Internetseite finden Sie Informationen über meine Arbeit als Bundestagsabgeordnete (1998 bis Oktober 2009)

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    07.11.2007

    SPD erreicht Verbesserungen zum Schutz von Journalisten


    Anlässlich der abschließenden Beratung des Gesetzentwurfes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung erklären die Sprecherin der Arbeitsgruppe für Kultur und Medien, Monika Griefahn, der medienpolitische Sprecher, Jörg Tauss sowie der zuständige Berichterstatter der Arbeitsgruppe für Kultur und Medien der SPD-Bundestagsfraktion, Christoph Pries:

    Mit diesem Gesetzentwurf zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen wird der Rechtsschutz der Betroffenen verbessert und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, welches einen gesetzlichen Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen gefordert hat, entsprochen. Die Arbeitsgruppe für Kultur und Medien der SPD-Bundestagsfraktion begrüßt die mit diesem Gesetzentwurf erreichten Verbesserungen wie auch die neuen rechtsstaatlichen und grundrechtlichen Sicherungen beim Einsatz der Telefonüberwachung und bei anderen verdeckten Ermittlungsverfahren ausdrücklich. Die Ankündigung des Bundesministeriums der Justiz, diese Neuregelungen der Strafprozessordnung nach der Umsetzung erneut wissenschaftlich evaluieren zu lassen, ist dabei wichtig und notwendig.

    Wir begrüßen insbesondere, dass wir als Medienpolitiker der SPD-Bundestagsfraktion im parlamentarischen Verfahren Verbesserungen bei den Zeugnisverweigerungsrechten und den Zufallsfunden für Journalistinnen und Journalisten erreichen konnten. So wird zukünftig eine beweismäßige Verwertung von dem Zeugnisverweigerungsrecht unterfallenden Zufallsfunden, die bei einem Medienmitarbeiter gefunden werden und sich nicht auf eine Straftat beziehen, die im Höchstmaß mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe androht oder wenn es um Geheimnisverrat (§ 353b Strafgesetzbuch) geht, verboten sein. Was die Neuregelung und Differenzierung der Zeugnisverweigerungsrechte anbelangt, so konnte mit den Änderungen des Regierungsentwurfs im parlamentarischen Verfahren zumindest ein ausdrücklicher Maßstab für die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung im Gesetz eingezogen werden. Dieser stellt klar, dass dann nicht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses der Strafverfolgung auszugehen ist, wenn das Verfahren keine Straftat von erheblicher Bedeutung betrifft.

    Diese Änderungen des Regierungsentwurfes leisten einen wichtigen Beitrag zum Schutz der zur Zeugnisverweigerung Berechtigten und zum Schutz der Journalistinnen und Journalisten und ihrer Informanten. Dennoch bleiben angesichts der Relativierung der Zeugnisverweigerungsrechte und insbesondere auch bezüglich der von der EU geforderten und mit diesem Gesetz umgesetzten Vorratsdatenspeicherung für Telekommunikationsverkehrsdaten erhebliche Bedenken bestehen. Befürchtet wird seitens der Journalistinnen und Journalisten und ihrer Verbände, dass der Informantenschutz bei Journalisten nachhaltig beschädigt wird. Begründet wird dies mit der Einschätzung, dass allein die Tatsache, dass alle Telekommunikationsverkehrsdaten für den Zeitraum von einem halben Jahr gespeichert werden, deutlich negative Auswirkungen auf das Vertrauensverhältnis zu journalistischen Berufsgeheimnisträgern haben werde, Diese sei insbesondere deshalb zu erwarten, weil hier keine Ausnahmetatbestände für Berufsgeheimnisträger vorgesehen sind.

    Aus diesem Grund hat sich die Fraktion der SPD bei der heutigen Beratung im Ausschuss für Kultur und Medien dafür ausgesprochen, dass bei der Umsetzung des Gesetzes sorgfältig zu beobachten ist, ob diese Relativierung des Zeugnisverweigerungsrechtes und vor allem die vorgesehene Verhältnismäßigkeitsprüfung in der Praxis tatsächlich den notwendigen Berufsgeheimnisschutz sicherstellen kann. Sollte es Anhaltspunkte dafür geben, dass diese Relativierung des Zeugnisverweigerungsrechtes zu einer unangemessenen Einschränkung des Berufsgeheimnisschutzes - und hierbei insbesondere bezüglich der verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Informantenschutz und des Redaktionsgeheimnisses - führt, muss der Gesetzgeber zeitnah reagieren.